Corona-Zeiten – kein Recht zur Verweigerung des Umgangs

Aufgrund der aktuellen Entwicklung zu einem nun doch länger währenden zweiten „Lockdown“ möchte ich hier, sozusagen als Service-Tweet, noch einmal darauf hinweisen:

Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus führen NICHT dazu, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können. Wir sprechen hier von einer Kernfamilie, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben. Es kann hieraus also kein Kontaktverbot mit dem nicht betreuenden Elternteil hergeleitet werden. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Dies ist von zahlreichen Obergerichten bestätigt und muss als gesicherte Rechtsprechung gelten. Leider geistern andere Tipps und Hinweise immer noch in verschiedenen Internetforen herum und führen dann zu Diskussion zwischen getrennt erziehenden Eltern, deren Beziehungen oftmals ohnehin schon nicht einfach sind.

Zuletzt wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 8.7.2020 – 1 WF 102 / 20 das verhängte Ordnungsgeld gegen eine das Umgangsrecht mit diesem Argument verweigernde Mutter bestätigt.

Die Corona-Zeit sollte im Sinne der Kinder nicht dazu genutzt werden, Gräben in (Trennungs-)Familien zu vertiefen. Im Gegenteil: die Eltern, aber auch alle in diesem Bereich tätigen Berater*innen haben eine gesteigerte Pflicht, den Kindern Stabilität und Verlässlichkeit zu geben. Dazu gehört in aller Regel der ungestörte und sichere Kontakt zu beiden Elternteilen.

Allen, die sich in diesen schweren Zeiten auch in den widrigen Umständen im Rahmen einer Trennung oder Getrennterziehung bestmöglich um ihre Kinder kümmern, gebührt großer Respekt!

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